Unsere Vereinssatzung
Transparenz ist uns wichtig. Deshalb stellen wir dir hier die vollständige Satzung unseres Vereins zur Förderung der Jugend der SG Rüppurr e.V. zur Verfügung. Sie bildet die rechtliche Grundlage unseres Handelns und regelt unter anderem unsere Ziele, Mitgliedschaft, Organe sowie die Mittelverwendung.
Satzung des Vereins zur Förderung der Jugend der SG Rüppurr e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Jugend der SG Rüppurr“.
Die Kurzform lautet Jugendförderverein SG Rüppurr.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch ideelle und materielle
Unterstützung insbesondere der Jugendmannschaften und der jugendlichen
Schiedsrichter der Sportgemeinschaft Rüppurr – Alemannia – DJK -FG e.V.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch
Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Erlöse von Veranstaltungen und sonstigen
Zuwendungen sowie deren Weiterleitung an die Sportgemeinschaft Rüppurr –
Alemannia – DJK – FG e.V. zur Förderung der Zwecke im Sinne des Absatzes 1. Die
Mitteiweitergabe ist somit die einzige Art der Zweckverwirklichung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen
Zuwendungen. Vereinsamter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen, juristische Personen
sowie Personengesellschaften werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu stellen, der über die
Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der
Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die
dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt
oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von
mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend
verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich
zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung
kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung
anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des
auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Beiträge/Spenden
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliedsbeiträge werden als Spenden
anerkannt.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die
Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer
Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
(3) Spenden können jederzeit auf das Konto des Fördervereins überwiesen oder durch
sonstige Zahlungswege geleistet werden. Zweckgebundene Spenden werden
ausschließlich für den genannten Zweck verwendet. Eventuelle Restbeträge werden
gemäß § 2 verwendet. Der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen wird gegen
Vorlage einer entsprechenden Rechnung als Geldspende quittiert. Der Erhalt von
Sachspenden wird gemäß den Vorgaben des Finanzamtes in Höhe des
nachgewiesenen Wertes bescheinigt. Spendenquittungen werden nur von einem
Mitglied des Vorstands ausgestellt; unterhalb von 100,00 EUR nur auf gesonderten
Antrag.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer) und dem Schatzmeister. Ein
von der Sportgemeinschaft Rüppurr – Alemannia – DJK – FG
e.V. benannter Vertreter ist berechtigt, mit beratender Stimme an
Vorstandssitzungen teilzunehmen. Als benannter Vertreter kommt nur in Betracht, wer
Vorstandsmitglied der Sportgemeinschaft Rüppurr – Alemannia – DJK – FG e.V. ist.
Der Vorstand kann im Einzelfall deren Teilnahme an Vorstandssitzungen
ausschließen, hat aber über gefasste Beschlüsse zu berichten.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied
einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende
Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen
sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Weiter wird im Innenverhältnis bestimmt,
dass Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von mehr als 1.000,00 EUR immer vom
Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied bzw. im
Verhinderungsfall des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
mit dem Schatzmeister vorgenommen werden müssen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können
die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen benennen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für
die Sportgemeinschaft Rüppurr – Alemannia – DJK – FG e.V.;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen;
c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere
durch Erstellung eines Jahresberichtes.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der
Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist
einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein
Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennähme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des
Mindestbeitrages;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
durch den Vorstand;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik
des Vereines.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung
muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der
Tagesordnung per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen
schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes
Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere
Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung
ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend
zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten
vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen
gewertet. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(6) Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die
Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Bei Wahlen
entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob
die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die
Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der
Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung
des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Satzungsänderungen auch vom Vorstand
allein beschlossen werden, sofern ausschließlich Vorgaben des Finanzamts oder des
Vereinsregisters durchgeführt werden. Für derartige Satzungsänderungen gilt § 8 Abs.
5 mit der Maßgabe, dass jedes der drei Vorstandsmitglieder zustimmen muss.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der
geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von
der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden,
werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur
nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins an die Sportgemeinschaft Rüppurr – Alemannia – DJK -FG
e.V. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für Zwecke der Förderung des Sports oder der
Jugendpflege entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. Mai 2025 in Karlsruhe
beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in
Kraft.